(von der Webseite des DSB)

Die Europäische Kommission hat ihren Gesetzesvorschlag für die teilweise Beschränkung der Verwendung bleihaltiger Munition für das Sportschießen im Freien und die Jagd veröffentlicht. Der Vorschlag folgt dabei in Teilen dem 2023 vorgestellten Bericht der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), sieht dabei an zentralen Stellen aber auch entscheidende Ausnahmeregelungen für den Schießsport vor.

Foto: DSB / Zum Thema Blei im Schießsport hat die EU-Kommission nun einen Gesetzesvorschlag veröffentlicht.
Foto: DSB / Zum Thema Blei im Schießsport hat die EU-Kommission nun einen Gesetzesvorschlag veröffentlicht.

Bereits im Juli 2019 hatte die Europäische Kommission die ECHA aufgefordert, einen entsprechenden Beschränkungsvorschlag vorzubereiten, woraufhin die in Helsinki angesiedelte EU-Behörde im März 2023 in ihrem Bericht darstellte, dass Beschränkungen aufgrund von Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gerechtfertigt wären.

Dieser grundsätzlichen Einschätzung folgt die EU-Kommission in ihrem Gesetzesvorschlag nun zwar – der im Laufe dieser Woche erstmals dem sogenannten REACH-Ausschuss vorgestellt wird, in dem die verantwortlichen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten vertreten sind – sieht jedoch auch weitreichende Ausnahmereglungen vor. Unterschieden wird dabei wie bereits im gesamten Beschränkungsverfahren zwischen bleihaltiger Kugel-Munition für Gewehr und Pistole bzw. Schrot-Munition für die Flinte.

Dabei lässt sich in Kurzform zusammenfassen, dass es für die weitere Verwendung bleihaltiger Kugelmunition nach einer fünfjährigen Übergangsfrist – in der sich nichts ändert – zu einer Ausnahmereglung kommt, mit der einzigen Bedingung, dass die bleihaltige Munition ausschließlich auf einem Schießstand verschossen werden darf. Die seinerzeit seitens der ECHA vorgeschlagenen, unter anderem baulichen Risikominimierungsmaßnahmen finden sich im Vorschlag der Kommission nicht wieder.

Im Gegensatz zur Kugel-Munition sind für den Bereich der bleihaltigen Schrot-Munition weit restriktivere Vorgaben geplant: So soll es nach einer ebenfalls fünfjährigen Übergangsfrist zu einer Ausnahmeregelung (zunächst befristet für weitere 10 Jahre nach Ende der Übergangsfrist) für die weitere Verwendung von Blei-Schrot kommen, vorausgesetzt der entsprechend anerkannte Schießstand erfüllt eine Reihe bürokratischer Auflagen (z.B. Meldepflichten) und hält bestimmte bauliche (z.B. Wall/Netze etc.) und betriebliche (Prüf- und Reinigungsintervalle) Vorgaben ein.

Grundlegende Ausnahmereglungen sind auch für die Verwendung bleihaltiger Munition im Zusammenhang mit Brauchtums- und Traditionsschießen – also Schützenfeste, Vogelschießen etc. – sowie bei der Verwendung von Vorderladerwaffen und deren Replika vorgesehen.

Positiv ist deshalb insgesamt festzuhalten, dass es mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag aus deutscher Sicht zu keinen Einschränkungen für die weitere Verwendung bleihaltiger Kugel-Munition für das Sportschießen kommen wird! Gleichzeitig sind die Einschränkungen im Bereich der Schrot-Munition aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig und praktisch schlichtweg nicht umsetzbar.

„Den vorliegenden Beschränkungsvorschlag wird der DSB in den kommenden Tagen sorgfältig prüfen und eine umfassende Stellungnahme erarbeiten, mit der wir dann auf die verantwortlichen Stellen in Berlin zugehen, aber insbesondere auch über unser nationales und internationales Netzwerk verbreiten werden“, sagt Vizepräsident Recht Walter Wolpert.

Der DSB hatte sich von Beginn an sehr intensiv in die Blei-Debatte eingeschaltet und mit mehreren Stellungnahmen im Verfahren der Europäischen Chemikalienagentur, einem gemeinsamen Forderungskatalog mit den weiteren betroffenen deutschen Verbänden oder auch einem Multimedia-Portal zum Thema Argumente dargelegt, warum ein professionelles Blei-Management zielführender und wesentlich angemessener ist als ein pauschales Verbot. Im engen Austausch und Schulterschluss mit den weiteren betroffenen Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene wird sich der DSB auch im weiteren Verfahren für die Rechte der Sportschützen stark machen.

Denn wenngleich sich der DSB mit deutlichen Positionierungen in unzähligen Gesprächen und Schreiben mit den politischen Verantwortlichen auf verschiedenen Ebenen Gehör verschafft hat und erhebliche Erleichterungen für den Bereich der Kugel-Munition erreicht wurden, sind die vorgesehenen Beschränkungen und engen Ausnahmeregelungen für bleihaltige Schrot-Munition weder praktisch umsetzbar noch verhältnismäßig und würden in der vorliegenden Form einen massiven Einschnitt für die weitere Verbreitung des Flinten-Schießens in Deutschland und der gesamten EU bedeuten.

Im Rahmen des sogenannten Komitologie-Verfahrens wird der Gesetzesvorschlag der EU-Kommission – eine Änderung der Liste der gemäß Anhang XVII der REACH-Verordnung beschränkten Stoffe – nun zunächst dem REACH-Ausschuss in seiner Sitzung am 27.02.2025 vorgestellt, um in diesem Rahmen dann in der darauffolgenden Sitzung im April diskutiert zu werden. Sobald die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im REACH-Ausschuss eine entsprechende Abstimmung vorgenommen haben, geht der Beschränkungsvorschlag vor seiner Annahme zur Prüfung an das Europäische Parlament und den Rat der EU. Mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU beginnen dann die entsprechenden Übergangsfristen.

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